Das Selbstbestimmungsgestz ist am 1.11.2024 in Kraft getreten

Am 1.1.2025 trat das von vielen sehnlichst  erwartete  Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft umgangssprachlich Selbstbestimmungsgesetz.  Im folgenden möchte ich auf die aus meiner Sicht problematischten Stellen eingehen. Ich bin ein Linker behinderter cis hetero Mann.

In Absatz 2 des 1. § des Selbstbestimmungsgesetz wird schon klar dass die entwürdigende Praxis dass bei Hormongabe und Geschlechtsangleichenden OP weiterhin Zwangsgutachten  von Psycholog*innen benötigt werden, weiter in Kraft bleibt und in Absatz drei Selbstbestimmungsgesetz  wird deutlich dass dieses Gesetz nicht für alle in Deutschland lebenden Menschen gedacht ist

§1 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,

das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.

(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.

(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer

  1. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
  2. eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
  3. eine Blaue Karte EU besitzt.

Sind in Paragraf  2 Absatz 1-3 bei korrektem Verhalten der Standesämter unproblematisch So gilt das aus meiner Sicht nicht für Absatz 4. denn dieser ist Alle Menschen ohne Deutschen Pass dem Generalverdacht aus die Geschlechtseintrags Änderung zur Verhinderung einer Abschiebung usw. gemacht zu haben 2

§2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

(1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen 

Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 

des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer 

Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

  1. der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,
  2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

(3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

In Paragraf 3  sind Absatz  2 und 3  sind ableistisch denn unter Betreuung stehende Jugendliche und Erwachsene sind auf den Guten Willen  der/des Betreuer*in angewiesen 

Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer

(1) Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat die minderjährige Person zu erklären, dass sie beraten ist. Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch

  1. Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder
  2. öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) für die Person abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts; das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat der gesetzliche Vertreter zu erklären, dass er entsprechend beraten ist.

(3) Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann nur der Betreuer die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 abgeben; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des/der  Betreuten entspricht.

Ein weiterer aus meiner Sicht sehr problematische Paragraf im Selbstbestimmungsgesetz ist Paragraf § 9 der  bei Personen die ihren Geschlechtseintrag weg vom männliche  Geschlecht ändern wollen  ein Militärgeschlecht einführt  dies ist wohl der allgemeinen Militarisierung  geschuldet der Paragraf lautet

Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall

Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 206, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2024 Seite 3 von 10 

oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.

Diese und weiter Kritikpunkt  am Selbstbestimmungsgesetz teilt auch Das Bündnis Selbstbestimmung selber machen. https://www.instagram.com/buendnis.selbstbestimmung/

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